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Je mehr man den in Schlagworte gekleideten Forderungen fiir Ver fassungs- und Verwaltungsreformen in Deutschland auf den Grund zu gehen sich bemiiht, um so deutlicher zeigt sich, daB Sinn und Inhalt jener Schlagworte unklar und dehnbar ist. Das mag zwar den zweifel haften Vorteil haben, daB ein in dieser Weise verkorperter Gedanke leichter Anhanger findet, indem jeder seine eigenen Ideen in solche unbestimmten Begriffe hineinlegen kann, hat aber den schweren Nach teil, daB infolge der Verschwommenheit der verwendeten Begrif Pds. e deren allseitig befriedigende Umsetzung in die Praxis auf Schwierig keiten stoBt. Die Praxis muB daher das groBte Interesse daran haben, daB iiber ihre Forderungen und die sie enthaltenden Schlagworte vollige Klarheit nach allen Richtungen hin herrscht. Der Wissenschaft fallt hier die vielleicht nicht immer dankbare, trotzdem aber unumganglich notwendige Aufgabe zu, die in der politi schen Praxis gebrauchlichen Begriffe zu klaren und auf ihre Beziehungen zu verwandten Begriffen zu untersuchen. GewiB hat die Staatsrechts lehre der letzten Jahrzehnte hier wertvolle Arbeit geleistet; sie hat sich aber nicht selten allzu sehr auf logisch-formale Konstruktionen beschrankt und dabei den Blick auf die Praxis, deretwegen schlieBlich die Rechtswissenschaft betrieben wird, verloren aus Furcht, in einen politischen Subjektivismus friiherer Jahrzehnte zuriickzuverfallen. So istesgekommen, daB die Staats-und Verwaltungsrechtswissenschaft viel fach ihren Forschungsergebnissen nicht eine solche Form zu geben ver standen hat, daB die politische Praxis daraus unmittelbare Folgerungen ziehen und wenigstens ihre lediglich auf begrifflichen Unklarheiten beruhenden Meinungsverschiedenheiten vermeiden konnte. Hatte schon 1 G.