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Nicht nur bei Dauerschuldverhältnissen sollte dem Gläubiger empfohlen werden, seine Geldschuld gegen den Wertverlust des Geldes abzusichern. Dies kann durch eine gut formulierte und wirksam in den Vertrag einbezogene Wertsicherungsklausel geschehen. Da solche Klauseln inflationsfördernd wirken können, steht der deutsche Gesetzgeber unter dem Eindruck dramatischer Inflationen schon seit langem auf dem Standpunkt, sie strikt reglementieren zu müssen - zu DM-Zeiten z. B. durch Par. 3 WährG. Inzwischen sind sie durch Par. 2 PaPkG weitgehend verboten, wobei das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aber Ausnahmen genehmigen kann.§Guido Kirchhoff stellt - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und Literatur zu Par. 3 WährG - dar, welche Wertsicherungsklauseln nicht von dem Verbot erfasst werden, was bei ihrer Ausgestaltung sowie einem Genehmigungsantrag zu beachten ist und welcher Rechtsschutz gegen eine Ablehnung des Bundesamtes besteht.