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Auf der Grundlage eines 1959 entschiedenen Falles, in dem die geschiedene Mutter zweier ehelich geborener Kinder den Kindesvater auf Erstattung allein erbrachter Kindesunterhaltsleistungen in Anspruch genommen hatte, hat der BGH einen «familienrechtlichen Ausgleichsanspruch» entwickelt. Die Arbeit beschäftigt sich mit den Fragen der dogmatischen Notwendigkeit und der Anwendungsbereiche dieser Rechtsschöpfung im Bereich des elterlichen Unterhaltsregresses für geleisteten Kindesunterhalt. Die Untersuchung zeigt, daß der familienrechtliche Ausgleichsanspruch für diesen Problemkreis aufgegeben werden sollte. Durch das neue Kindschaftsrecht erhält das Thema weitere Aktualität, weil mit der angestrebten gemeinsamen elterlichen Sorge auch nach der Trennung die eventuell ausgleichsbedürftigen Mischformen von Bar- und Betreuungsunterhalt häufiger auftreten werden.