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Für die Entscheidungsfindung mit der ökonomischen Analyse des Rechts und ihrem Effizienzprinzip scheinen, wie auch der BGH erkannte, Entscheidungen im Anwendungsbereich von Generalklauseln besonders geeignet zu sein. Denn hier sind die Vorgaben des Gesetzgebers spärlich, die Rolle des Richters stark und die Folgenberücksichtigung anerkannt.§Indes, ein Vergleich der Lösungen offenbart einen Zielkonflikt zwischen dem herkömmlichen und dem neuen Ansatz, den methodische Betrachtungen bestätigen: Den kollektiven Maßstab der Effizienz anzuwenden, hindert die Funktion der Generalklauseln, den Einzelfall zu berücksichtigen. Das Kategorische des Effizienzprinzips steht zudem im Widerspruch zur hier notwendigen Abwägung mit anderen Prinzipien. Die methodengerechte Konkretisierung von Generalklauseln ist für das Effizienzprinzip daher über eine Ergänzung hinaus gesperrt.