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Der Wortlaut des § 181 BGB erfaßt auch Insichgeschäfte, bei denen der vom Gesetzgeber als typisch vorausgesetzte Interessenkonflikt fehlt - etwa bei lediglich rechtlichem Vorteil des Vertretenen oder bei mehrfachen Stimmabgaben desselben Abstimmenden zu Beschlüssen über bloße Geschäftsführungsmaßnahmen. Hier leuchtet ein generelles Verbot nicht ein. Der Autor analysiert die Schutzzwecke des § 181 BGB und entwickelt aus ihnen Vorgaben für die teleologische Reduktion. Anhand von Beispielen belegt er, daß § 181 BGB einen nur relativen Schutz des Vertretenen gegenüber dem In-sich-Geschäftspartner zum Ziel hat. Er zeigt, daß einer möglichen Gestattung nicht durch Rechtsfortbildungen vorgegriffen werden darf. In Fällen mehrfacher Stimmabgaben verschafft der Autor der Beschränkung in der personellen Schutzrichtung dadurch Geltung, daß er die teleologische Reduktion des § 181 BGB bei «relativ neutralen Geschäften» fordert.