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Sowohl der Betrugstatbestand als auch das Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung setzen eine Täuschung, einen Irrtum, ein irrtumsbedingtes Verhalten und ein vorsätzliches Handeln voraus. Trotz dieser äußerlichen Übereinstimmung werden die beiden Vorschriften bislang weitgehend isoliert voneinander behandelt. Im Wege einer funktionalen Rechtsvergleichung wird jedoch nachgewiesen, daß im Rahmen der einen Norm durchaus auf die Judikatur und Literatur zu der jeweils anderen Norm rekurriert werden kann. Die praktischen Konsequenzen dieses Ansatzes werden am Beispiel der Fälle der Täuschung vor Abschluß eines Arbeitsvertrages aufgezeigt: Zwar nicht alle, aber doch viele der sich in diesen Fällen stellenden Rechtsprobleme können für beide Vorschriften einheitlich gelöst werden.