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Die Strafmündigkeitsgrenze ist bis auf einen kurzen Zeitraum seit 1923 unverändert bei 14 Jahren. Die Arbeit untersucht, ob aufgrund der gesellschaftlichen, medizinisch- und entwicklungspsychologischen sowie kriminalpolitischen Veränderungen die geltende Strafmündigkeitsgrenze noch zeitgemäß ist, oder nicht vielmehr geändert werden müßte. Dabei wird der Überlegung nachgegangen, welches die bestimmenden Leitmotive für Änderungen der Strafmündigkeitsgrenze waren und ob diese auch für die heutige Zeit maßgebend sein können. Der zweite Teil behandelt Ansätze zu einem jugendstrafrechtlichen Deliktskatalog oder einer eigenständigen Strafbarkeit und damit einhergehend die Frage, welche nach allgemeinem Strafrecht mit Strafe bewehrten Verhaltensweisen von Jugendlichen strafwürdig sind.