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Die Diskussion über das Thema Haftentschädigung beschränkt sich oft auf das§Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG), das die§Staatshaftung für Untersuchungshaft stark begrenzt.§Demgegenüber rückt die Autorin mit Art. 5 Abs. 5 EMRK einen völkerrechtlichen§Schadensersatzanspruch für rechtswidrig erlittene Untersuchungshaft in den§Vordergrund, der im Kontext des geschriebenen deutschen Staatshaftungsrechts§nichts anderes als eine Revolution bedeutet.§Übersichtlich und praxisnah erläutert die Autorin die relevanten Rechtsgrundlagen§des Haftentschädigungsrechts (StrEG,§839 BGB, Art. 5 Abs. 5 EMRK,§Art. 41 EMRK,§§198 ff. GVG, Vollstreckungslösung des BGH) und deckt auf, dass§in Deutschland eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem völkerrechtlichen§Staatshaftungsrecht in den 60er und 70er Jahren aus politischen Gründen§unterbunden wurde.§Das Thema ist sowohl für die Justizpraxis als auch rechtspolitisch von großer§Bedeutung. Art. 5 Abs. 5 EMRK wird, wenn er in seiner Tragweite im Justizalltag§erst einmal vollständig (an)erkannt ist, die Position von Untersuchungsgefangenen§maßgeblich verbessern.