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Nach den §§ 327a-f AktG kann ein Aktionär, der über 95% des Grundkapitals einer AG verfügt, die restlichen Aktionäre durch einen Hauptversammlungsbeschluss aus der Gesellschaft ausschließen, ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorliegen muss. Vor diesem Hintergrund ist es zunächst Gegenstand der Arbeit, die Fälle aufzuzeigen, in denen der Ausschluss beispielsweise aufgrund der Art und Weise der Ausübung des Ausschlussrechts gleichwohl missbräuchlich ist. Anschließend wird untersucht, welche Faktoren bei der Ermittlung der zu leistenden Abfindung zu berücksichtigen sind. Dabei wird unter Auswertung der bislang vertretenen Ansichten und durch einen systematischen Vergleich mit dem Rechtsinstitut der Eingliederung unter anderem die Bedeutung von Börsenkurs und Vorerwerbspreisen dargestellt.