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Gemeinnützigen Körperschaften werden in Deutschland zahlreiche Privilegien gewährt, wie z.B. Steuervorteile und Gebührenbefreiungen. Diese Besserstellungen im Vergleich zu gewerblichen Anbietern sozialer Dienstleistungen sind tatbestandlich als verbotene Beihilfen i.S.v. Art. 87 Abs. 1 EGV zu qualifizieren. Die EU-Kommission hat daher in der Vergangenheit auch öfter Bestrebungen gezeigt, das sogenannte Gemeinnützigkeitsrecht zu beschneiden. Dabei hat die Kommission jedoch die Besonderheiten personenbezogener sozialer Dienstleistungen, die gemeinnützige Körperschaften erbringen, vernachlässigt und gleichzeitig die Herkunft und Qualität der gewährten Privilegien übersehen. Der Autor weist nach, dass die Charakteristika personenbezogener sozialer Dienstleistungen, zu deren Gunsten die Besserstellungen gewährt werden, dazu führen, sie zur Kultur und zum kulturellen Erbe zugehörig zu betrachten. Eine Rechtfertigung dieser Privilegien über Art. 87 Abs. 3 lit. d) EGV ist daher möglich. Um dieses Ergebnis zu erzielen, bedient sich der Autor nicht nur der herkömmlichen Auslegungsmethoden, sondern wendet auch als resultatunterstützendes Argument die Ökonomische Analyse des Rechts an.