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Die Arbeit befasst sich mit der Haftung des Datenverarbeiters beim Umgang mit personenbezogenen Daten. Angesichts der zunehmenden grenzüberschreitenden Datenflüsse nimmt auch diese Arbeit eine grenzüberschreitende Perspektive ein. Ausgehend von der europäischen Datenschutzrichtlinie, die in Art. 23 die Einführung einer Haftung anordnet, wird dessen Umsetzung in Deutschland und Großbritannien untersucht. Das Ergebnis: Weder Großbritannien noch Deutschland haben Art. 23 richtlinienkonform umgesetzt. Dies ist aber auch auf den europäischen Gesetzgeber zurückzuführen, dem es an einheitlicher zivilrechtlicher Terminologie fehlt.