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Ein Deutscher kann vor den Verwaltungsgerichten der Mehrzahl der europäischen Staaten gegen ihn aus dem Ausland betreffende Umweltbeeinträchtigungen Klage erheben. Demgegenüber ist der ausländische Grenznachbar angesichts des streng auf Individualrechtsschutz ausgerichteten deutschen Verwaltungsrechtsschutzsystems nur unzureichend geschützt; er ist regelmäßig nicht klagebefugt. Die vorliegende Arbeit untersucht die Vereinbarkeit dieser Rechtslage mit gemeinschaftsrechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben unter besonderer Berücksichtigung der 2001 in Kraft getretenen Aarhus-Konvention. Dabei wird ein europaweiter allgemeiner Grundsatz auf gleichen Zugang zu Gericht in Umweltangelegenheiten herausgearbeitet. Dieser führt als Teil eines in der Entwicklung begriffenen europäischen Verwaltungsrechts zu einer Europäisierung auch des deutschen Verwaltungsprozessrechts.