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Beim Betriebsübergang gelten die Anforderungen des § 613a Abs. 5 und 6 BGB. Neben einer Pflicht zur Unterrichtung der Arbeitnehmer erhalten diese das Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb einer Monatsfrist zu widersprechen. Diese beginnt nicht zu laufen, solange keine fehlerfreie Unterrichtung vorliegt. Da das BAG sehr hohe Anforderungen an diese Unterrichtung stellt, erfüllen viele Arbeitgeber die in § 613a Abs. 5 BGB geforderte Pflicht nicht. Deshalb könnte der Arbeitnehmer auch nach Jahren dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses noch widersprechen. Dieses Problem löst das BAG durch die Verwirkung infolge Zeitablaufs. Die Arbeit beschäftigt sich mit dieser Vorgehensweise, erläutert die wichtigsten Fälle und entwickelt Lösungsansätze und Hilfestellungen für die Praxis.