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Boris Schinkels analysiert zunächst die Widersprüchlichkeit der herrschenden Doktrin, wonach durch autonomes deutsches IPR in Bezug genommene Normsätze ausländischen Rechts, obwohl sie im Inland als normativer Maßstab für das entscheidende Gericht verbindlich sind, in einer Rechtsfigur sui generis nur "als ausländisches Recht angewandt werden, ohne in Deutschland zu gelten". Sodann entfaltet er die These, dass die Produkte der Inbezugnahme durch deutsches IPR in der deutschen Rechtsordnung geltendes Recht darstellen. In der darauf aufbauenden rechtstheoretischen Rekonstruktion des autonomen deutschen IPR ordnet er die Sachnormverweisung als dynamische Verweisung und die Gesamtverweisung als besonderen Fall einer Delegation von Gesetzgebungskompetenzen ein. Letztere bewertet er innerhalb des verfassungsrechtlichen Ausblicks aufgrund fehlender Ermächtigungsgrundlage als mit dem Grundgesetz unvereinbar.