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Umweltvölkerrechtliche Regime enthalten in zentralen allgemeinen Normen unbestimmte Rechtsbegriffe mit naturwissenschaftlichem Charakter. Zwischen diesen Vorschriften und den konkreten Handlungsverpflichtungen muss ein naturwissenschaftlich vernünftiger Zusammenhang bestehen. Eva Kracht untersucht exemplarisch anhand des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, des ECE-Luftverschmutzungs- und des Klimaregimes Elemente, die eine solche Verbindung gewährleisten können. Als zentrale Bindeglieder identifiziert sie "Zwischenstufen der Konkretisierung", regelmäßig in Form von Entscheidungen der Vertragsstaatenkonferenzen: im Luftverschmutzungsbereich das Critical Loads-Konzept und bei der Artenschutzkonvention Kriterienkataloge für die Ermittlung einer Ausrottungsbedrohung. Im Klimaregime stellt sie einen Mangel an solchen Zwischenstufen und insgesamt an einer hinreichenden Konkretisierung des Vertragsziels fest.