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Die Vertreterhaftung in Unternehmen ist geprägt durch eine anhaltende gesellschaftliche Entwicklung und wirft aufgrund ihrer Positionierung inmitten außerstrafrechtlicher Erforderlichkeit einer Vertretung infolge rechtlicher oder tatsächlich-ökonomischer Bedürfnisse, strafrechtlicher Individualhaftung und Tatbestandsbestimmtheit besondere Probleme auf. Abgekoppelt von ihren meist zivilrechtlichen Wurzeln geht es nicht um die Zurechnung des Vertreterverhaltens an den Vertretenen, sondern gemäß der Zielrichtung des Strafrechts um die Verantwortlichkeit des Vertreters. Diese Verantwortlichkeit wird im Zusammenhang mit wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten zunehmend im Bereich der Unternehmensleitung verankert, wovon auch §14 I StGB ausgeht. Werden allerdings Zuständigkeitsbereiche im Anwendungsbereich von Sonderpflichtdelikten insgesamt übertragen, geht damit eine Befreiung von bestehenden Pflichten einher. Die Frage, wann Zuständigkeiten insgesamt übertragen werden, hat in §14 II StGB eine Antwort gefunden.