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Die Einführung allgemeiner Studienentgelte wird von immer mehr Bundesländern realisiert oder doch erwogen. Für Hessen gilt die sonst nirgends anzutreffende Besonderheit, dass die Landesverfassung die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts garantiert, zugleich aber dem Gesetzgeber die Einführung eines angemessenen Schulgeldes gestattet, wenn es die wirtschaftliche Leistungskraft des Studierenden oder seiner Unterhaltsverpflichteten erlaubt. Der Autor zeigt auf der Grundlage der Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs, dass die Landesverfassung allgemeinen Studienentgelten nicht im Wege steht, wenn bestimmte Maßgaben beachtet werden.