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Das `geistige Eigentum` basiert auf einer spezifischen Vorstellung von Wirklichkeit. Demnach existieren immaterielle Güter wie Werke, Erfindungen und Designs, die von ihren Verkörperungen in Büchern, Erzeugnissen usw. strikt zu unterscheiden sind. Alexander Peukert unterzieht diese Ontologie einer rechtsrealistischen Kritik. Er zeigt, dass das herrschende Paradigma philosophisch unplausibel ist, sich erst im 18. Jahrhundert durchsetzte und über nur geringe juristische Erklärungskraft verfügt. Das abstrakte Immaterialgut ist eine sprachliche Konstruktion, deren alleiniger Zweck darin besteht, ein Eigentumsobjekt zu fingieren. Realitätsnäher und damit regelungsadäquater ist eine handlungs- und artefaktbasierte IP-Theorie, die das Urheberrecht und die gewerblichen Schutzrechte als ausschließliche Rechte zur Herstellung und sonstigen Nutzung von Artefakten begreift.