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Stehen akquisitorische Leistungen beim Warenvertrieb im Vordergrund, werden Produkte im Rahmen von selektiven Vertriebssystemen am Markt angedient. Vor allem für Markenprodukte ist die qualitative Eignung der eingeschalteten Händler entscheidend, wodurch vertikale Bindungen (Absatz-, Bezugs- und Vertriebsbindungen) notwendig werden. Die Motive für die vertikalen Bindungen sind in horizontalen und vertikalen Externalitäten zu finden. Die vertikalen Bindungen beseitigen oder begrenzen die Externalitäten und sind folglich für die Konsistenz des Vertriebssystems unerlässlich. Am Beispiel des europäischen Automobilvertriebs ist zu untersuchen, wie diese vertikalen Bindungen im europäischen Wettbewerbsrecht bewertet wurden und ob gegebenenfalls ein Verbot dieser Bindungen gem. Art. 81 Abs. 1 EG in vielen Fällen unbegründet ist. Die bisherige Wettbewerbspolitik der EG belegt, dass keine einheitliche, ökonomisch valide Grundlage für die Bewertung selektiver Vertriebssysteme entwickelt wurde. Da sich Gruppenfreistellungen, insbesondere im Automobilsektor, nicht bewärt haben, ist im Sinne eines more economic approach eine wettbewerbliche Abwägung im Rahmen von Art. 81 Abs. 1 EG vorzunehmen.