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Der Anwendungsbereich der EG-Vergaberichtlinien und der entsprechenden nationalen Umsetzungsregelungen wird durch die Definition der Einrichtungen abgegrenzt, die als öffentliche Auftraggeber zur Anwendung der vergaberechtlichen Bestimmungen verpflichtet sind. Problematisch ist insbesondere die öffentliche Auftraggebereigenschaft juristischer Personen des Privatrechts, deren Anteile (teilweise) von der öffentlichen Hand gehalten werden oder die sonst der Kontrolle durch die öffentliche Hand unterliegen. Dabei ist auch fraglich, ob die Privatisierung von Einheiten der öffentlichen Hand vergaberechtlich relevant ist. Der Autor zeigt, dass der öffentliche Auftraggeberbegriff grundsätzlich weit auszulegen ist und einer einzelfallorientierten Betrachtung bedarf. Auch der Privatisierungsvorgang selbst unter Beteiligung privater Dritter ist im Grundsatz als öffentlicher Auftrag einzustufen.