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Masterarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 3,0, Universität des Saarlandes, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Antriebsmotor unserer Industrienation war, ist und wird auch auf absehbare Zeit das Mineralöl sein mit dem daraus gewonnenen Benzin und Diesel, unabhängig von den Bestrebungen sich von dieser Abhängigkeit zu lösen.1Die Abhängigkeit vom Öl hat zur Folge, dass sowohl die Industrie als auch der Endverbraucher eine geringe Preiswechseltoleranz besitzen. Dies spiegelt sich regelmäßig in hitzigen Debatten in der Presse während der Schulferien bzw. der Feiertage wider, wenn ein erneuter Anstieg der Kraftstoffpreise zu befürchtet wird und schlussendlich auch eintritt. Ähnliches erfolgt alljährlich vor Beginn und während der kalten Jahreszeiten angesichts steigender Heizölpreise.Relativ schnell wird seitens einzelner Politiker und Pressemedien von einer Preistreiberei der Mineralölunternehmen gesprochen.2 Aber auch die eigene Wahrnehmung vermittelt das Gefühl einer beabsichtigten Preiserhöhung zu bestimmten Zeiten seitens der Mineralölunternehmen, auch wenn sich dies volkswirtschaftlich über eine Angebot-Nachfrage-Kurve erklären lassen könnte. An diesen Beispielen ist erkennbar, welchen Stellenwert für unsere Gesellschaft das Öl und sein Preis immer noch haben und wie neuralgisch dieser Punkt für unsere Gesellschaft ist. Daher ist es auch verständlich, dass schnell der Wunsch nach einer staatlichen Regulierung der Kraftstoffpreise aufkommt.Diese Thematik ist jedoch nicht neu. Bereits in den 1930er- und in den 1960er-Jahren des 20. Jahrhundert beschäftigten sich Gerichte mit einer unangemessenen Preisgestaltung für Kraftstoffe.3[...]1 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2011). Schlaglichter der Wirtschaftspolitik, Hofmann, B., S. 15-20.2 So Schäfer/Solms-Laubach: Meyer, Stefan (CSU) , (Abrufdatum: 30.08.2011).3 Merkel, R. (1962), S. 13, 87-91. Im Zuge der Arbeit wird der Begriff Kraftstoffe häufig verwendet, ohne eine Unterscheidung zwischen Benzin und Diesel vorzunehmen. Dies ist dann der Fall, wenn es inhaltlich keine Notwendigkeit einer Unterscheidung gibt.Dies wurde bereits durch das BKartA, Beschluss vom 09.08.2000, B8-50500-VH-77/00, Anl. 1, S. 6-7 festgestellt.