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Einleitend befaßt sich die Arbeit mit der außervertraglichen Haftung des Geschäftsherrn für widerrechtliche Schadenszufügungen seines Gehilfen in den verschiedenen Rechtsgebieten, die in Deutschland im 19. Jahrhundert bestanden. Anhand der Gesetzgebungsarbeiten zum Bürgerlichen Gesetzbuch wird herausgestellt, daß der Gesetzgeber am gemeinrechtlichen Prinzip der Verschuldenshaftung festhält und sich nicht den neueren Entwicklungen anschließt. Im Hauptteil der Arbeit stellt der Autor die Entwicklung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 831 BGB in der Rechtsprechung des Reichsgerichts dar. Dabei werden zum ersten Mal die unveröffentlichten Urteile des Reichsgerichts berücksichtigt, durch die eine genauere Entwicklung festgestellt werden kann. Der abschließende Ausblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liefert den Beleg, daß dieser die Rechtsprechung des Reichsgerichts fortsetzt.