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Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz leitet seinen theoretischen Ursprung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab. Der Schwerpunkt des Anwendungsbereichs liegt auf der Betriebsebene, eine weitergehende Bedeutung kommt ihm im Regelfall nicht zu. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz löst keine unbedingte Automatik einer generalisierenden Angleichung an den Status der priviligierten Arbeitnehmer aus, er kann daher nicht schlechthin als allgemeine Anspruchsgrundlage verstanden werden. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz erfährt strikte Anwendung im Bereich der freiwilligen Sozialleistungen und bei der Ausübung des Direktionsrechts. Bei grundsätzlicher Geltung hat er praktisch nur geringe Auswirkungen bei Kündigungen, Entgeltfragen und im Bereich des Teilzeitrechts.