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Die Gewinnhaftung als Sanktion rechtswidrigen Handelns zwingt den Rechtsverletzer zur Herausgabe des Gewinns an den Inhaber des verletzten Rechts. In England ist diese Rechtsfolge Gegenstand umfangreicher Diskussion und in einigen Fallgruppen fest etabliert, insbesondere bei Treuepflichtverhältnissen. Wer seine als Treuhänder, Beauftragter oder Geschäftsführer geschuldeten Treuepflichten verletzt, etwa durch die Annahme von Schmiergeldern oder unerlaubte Konkurrenzgeschäfte, muß die erzielten Gewinne abführen. In Deutschland ist die Gewinnhaftung dagegen nur vereinzelt geregelt und dogmatisch wenig aufbereitet. Dies gilt besonders für die Treuepflichtverhältnisse. Konrad Rusch entwickelt vor dem Hintergrund des englischen Rechts eine einheitliche Kategorie der Treuepflichtverhältnisse und arbeitet allgemeine Grundsätze der Gewinnhaftung bei Verletzung von Treuepflichten heraus.