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Das Urproblem des geistigen Eigentums besteht darin, Privatnützigkeit und Sozialität zu vermitteln. Dazu bedarf es bestimmter Verfahren, zuständiger Organe und Akteure. Als Rechtsbegriff muss das geistige Eigentum daher stets das institutionelle Umfeld bedenken und kann nicht ausschließlich vom materiellen subjektiven Recht her verstanden werden.§Dies lehren nicht nur Geschichte und Philosophie des Eigentums. Es ist auch eine der Grunderfahrungen heutigen Rechts in Mehrebenensystemen mit pluralen, teils konkurrierenden Rechtsquellen. Die gestaffelten grund- und menschenrechtlichen Gewährleistungen des geistigen Eigentums und der damit kollidierenden Freiheiten geben beredtes Zeugnis davon.§Der vorliegende Band nähert sich diesem Forschungsfeld aus öffentlich-rechtlicher, rechtshistorischer und philosophischer Perspektive und stellt damit einen Beitrag der Grundlagenforschung zum stets vitalen Thema des Rechts immaterieller Güter zur Verfügung.§Mit Beiträgen von:§Hannes Beyerbach, Laura Biron, Kathrin Bünnigmann, Michael Goldhammer, Diethelm Klippel, Sophie-Charlotte Lenski, Martin Otto, Hannes Siegrist, Fabian Steinhauer, Elisabeth Weisser-Lohmann