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Durch die Erweiterung der §§ 239a, 239b StGB auf sogenannte Zwei-Personen-Verhältnisse (lediglich Täter und Geisel) stellt sich das Problem, dass deren Wortlaut nun auch zahlreiche Fälle von Verbrechen umfasst, für die bereits ein ausdifferenziertes Normsystem existiert. Diese Arbeit untersucht im Rahmen einer teleologischen Interpretation die Struktur der §§ 239a, 239b StGB und deren Verhältnis zu anderen Delikten. Dabei wird eine einheitliche Interpretation dieser Normen für deren gesamten Anwendungsbereich aufgezeigt. Die vorhandenen Eingrenzungsvorschläge insbesondere die Entscheidung des Großen Senates werden hierzu systematisch dargestellt und aufbereitet. Die Untersuchung ergibt, dass eine tragfähige Problemlösung in dem Verhältnis der verschiedenen durch die Deliktsbegehung betroffenen Rechtsgüter liegt.