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Die Rundfunktätigkeit und der Pluralismus im Rundfunkbereich werden in Deutschland und Griechenland auf völlig verschiedene Weise garantiert. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert das Grundrecht der Rundfunkfreiheit. Im Gegensatz dazu erwähnt die griechische Verfassung dieses Grundrecht nicht ausdrücklich. Im Art. 15 schreibt sie Prinzipien für die Rundfunksendungen vor und überläßt der unmittelbaren staatlichen Kontrolle die Gewährleistung des Pluralismus. Es stellt sich also die Frage, ob zwei so unterschiedliche Verfassungsnormen eine Angleichung des Rundfunkrechts im Rahmen des sekundären EG-Rechts überhaupt erlauben. Diese Arbeit sucht deshalb nach gemeinsamen Punkten. Darauf aufbauend soll geprüft werden, wie zu einer einheitlichen Rundfunklandschaft in Europa gefunden werden kann.