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Anläßlich der sog. Gran-Canaria-Fälle untersucht der Verfasser, ob man bei nicht fristgemäß umgesetzten Privatrechtsangleichungsrichtlinien eines EG-Mitgliedsstaates zur Anwendung richtlinienkonformen Durchführungsrechts, insbesondere der Forumsstaates, gelangen kann. Schwerpunktmäßig wird untersucht,ob der kollisionsrechtliche europäische ordre public oder aber die Annahme eines international (europaweit) zwingenden Charakters nationaler Richtliniendurchführungsbestimmungen eine mittelbare horizontale Wirkung von Richtlinienbestimmungen ermöglichen. Einen eigenen Lösungsansatz sieht der Verfasser in der Rechtswahlfestigkeit einer nationalen Richtliniendurchführungsvorschrift, die über Art. 34 EGBGB (Art. 7 Abs. 2 EVÜ) eine neue Sanktionskategorie bei nicht fristgemäß umgesetzten Richtlinienbestimmungen darzustellen vermag. Dabei wird auch die alternative Vorgehensweise über den ordre public (Art. 6 EGBGB) aufgezeigt, deren Ergebnisse (ordre public européen interne) auf den ordre public der Urteilsanerkennung übertragen werden.