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Heide Bunzel reklamiert für sich die dogmatische Fortentwicklung von nemo tenetur im Kontext der Herausforderungen der modernen Informationsgesellschaft. Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, ob und inwieweit die Verwendung von Verschlüsselungsverfahren zum Schutz bestimmter Rechtsgüter mit Mitteln des Strafrechts reglementiert werden kann. Der Bogen der Untersuchung ist weit gespannt und reicht von einer Darstellung der technischen Aspekte der Verschlüsselung über die Untersuchung sanktionaler Mitwirkungspflichten bis hin zur fundierten Auseinandersetzung mit nemo tenetur im Kontext einer sanktionsverknüpften Entschlüsselungspflicht. Dabei votiert die Autorin für eine verfassungsrechtliche Verankerung von nemo tenetur und sieht dieses Rechtsprinzip als Ausdruck einer unbenannten Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Im Ergebnis entwickelt sie ein Modell, mit dem eine entschlüsselnde Mitwirkung des Betroffenen legitimierbar ist.