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Am 11. April 2003 wurde das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft verabschiedet. Besonders umstritten ist die Einfügung von § 52a in das Urheberrechtsgesetz. Dieser gestattet es, in den Bereichen Unterricht und Forschung ohne die Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers in gewissem Umfang urheberrechtlich geschützte Werke mit Hilfe elektronischer Datenübertragung zur Veranschaulichung im Unterricht oder zur eigenen wissenschaftlichen Forschung an Unterrichtsteilnehmer oder Wissenschaftler zu übermitteln. § 52a UrhG steht als urheberrechtliche Schrankenregelung im Spannungsfeld der Verwertungsinteressen von Urhebern und Rechteinhabern einerseits und Interessen der Allgemeinheit an einer zustimmungsfreien Werknutzung andererseits. Georgios Gounalakis untersucht, ob den urheberrechtlichen Vermögensrechten im Verhältnis zur Privilegierung von Unterricht und Forschung in noch angemessener Weise Rechnung getragen wird.