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Die Lehre von den Einrichtungsgarantien entstand zwar schon zur Zeit der Weimarer Republik, die von ihr umfaßten Kategorien Rechtsinstitutsgarantie und institutionelle Garantie finden aber auch heute noch Verwendung. Es herrscht allerdings wenig Klarheit über Inhalt, Funktion, Gemeinsamkeiten und Trennendes oder auch nur über den Anwendungsbereich beider Kategorien. Ute Mager zeigt, daß diese Unsicherheiten bereits unter der Weimarer Reichsverfassung bestanden. Sie untersucht den ideengeschichtlichen Hintergrund der Lehre und verfolgt ausführlich Rezeption und Wandel der Kategorie unter dem Grundgesetz. Auf dieser Grundlage bestimmt sie Einrichtungsgarantien neu als Autonomiegewährleistungen und entfaltet die sich daraus ergebenden Konsequenzen.