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Die Zahl der von den Gemeinschaftsorganen zu treffenden Entscheidungen erhöht sich ständig. Für die Bürger gewinnt die Frage ihrer Beteiligung an der Entscheidungsfindung an Bedeutung. Art. 138 Abs. 3 EGV sieht Wahlen zum Europäischen Parlament «nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten» vor. Der Direktwahlakt von 1976 enthält aber nur wenige einheitlich geltende Bestimmungen. Im wesentlichen regeln die Mitgliedstaaten das Verfahren. Die Arbeit geht der Frage nach, ob der europäische Gesetzgeber aufgrund des vorangeschrittenen Integrationsprozesses erneut tätig werden muß. Prüfungsmaßstab ist die Einhaltung der auch auf europäischer Ebene geltenden Wahlverfahrensgrundsätze. Hier rückt die Wahlgleichheit in den Mittelpunkt. Es wird aufgezeigt, wie die Durchbrechungen dieses Prinzips behoben werden können.