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Die Zusammenschlußkontrolle nach dem GWB gibt der Kartellbehörde auf den ersten Blick nur die Alternative, den angezeigten Zusammenschluß bzw. das angemeldete Zusammenschlußvorhaben binnen verhältnismäßig kurzer Fristen zu untersagen oder aber passieren zu lassen. Die Praxis bedient sich aufgrund dessen des Instruments der Zusage, der heute eine erhebliche praktische Bedeutung zukommt. Im Rahmen dieser Arbeit wird die Zusagenpraxis sowohl in das gesetzliche System der Zusammenschlußkontrolle als auch in das System der klassischen Formen des Verwaltungsrechts eingefügt und dabei auch die Zulässigkeit einer eigenständigen Anordnung der Kartellbehörde im Rahmen des 24 Absatz 2 GWB untersucht.