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Viele Quellen zum römischen Privatrecht betreffen bedingte Rechtsgeschäfte. Für die Interpretation dieser Quellen ist oftmals entscheidend, welche Bedingungskonzeption der Jurist vertritt: So besteht zum einen theoretisch die Möglichkeit der Bedingtheit des Rechtsakts, zum anderen ist auch die Bedingtheit nur der Rechtswirkungen denkbar. Es zeigt sich, dass sich zwar spätestens in hochklassischer Zeit die Bedingtheit des Rechtsakts allgemein durchsetzte, vorher aber noch beide Konzeptionen anzutreffen waren. Besonders deutlich kommen die unterschiedlichen Auffassungen in der Behandlung der bedingten Novation zum Ausdruck, aber auch verschiedene Quellen zu anderen bedingten Rechtsgeschäften inter vivos und zum Legatsrecht deuten die Kontroverse an.