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So wie die Willenserklärung das zentrale Element des Zivilrechts ist, dominiert der Verwaltungsakt das Verwaltungsrecht. Gleichwohl finden sich immer wieder Hinweise auf eine Willenserklärung im Verwaltungsrecht. Worum es sich dabei handelt, war bislang jedoch ungeklärt. Christian Ernst etabliert die verwaltungsrechtliche Willenserklärung als abstrakte und eigenständige Handlungsform der Verwaltung in einer Breite, wie bislang nur Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlicher Vertrag durchdrungen waren. Dazu werden nicht nur umfassend ihre Erscheinungsformen zusammengestellt, ihre dogmatischen Grundlagen und ein zugrunde liegender Wille der Verwaltung hergeleitet, sondern insbesondere die Anforderungen an ihre Rechtmäßigkeit erschöpfend abstrakt dargelegt, wie z. B. Rechtsgrundlagen, Ermessens- und Zweckmäßigkeitsgrenzen, eine Irrtums- und Fehlerfolgenlehre oder formelle und materielle Aspekte wie Zuständigkeiten, Auslegung, Bekanntgabe, Aufhebung oder Nebenbestimmungen.