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In der Praxis der internationalen Steuerplanung ist der Einsatz eines Vertreters in einem anderen DBA-Staat mit vielen Unsicherheiten behaftet. So stellt sich zunächst die Frage, ob der Einsatz des Vertreters zur Begründung einer Vertreterbetriebsstätte in dem anderen Staat führt. Wenn ja, welcher Gewinn ist ihr zuzuordnen? Ist das Unternehmen zur Buchführung für die Vertreterbetriebsstätte verpflichtet? Diesen und weiteren Fragen, die in der bisherigen wissenschaftlichen Diskussion nur selten Gegenstand vertiefter Ausführungen waren, widmet sich diese Untersuchung. Hierdurch soll insbesondere ein Beitrag zur Planungssicherheit in der Praxis geleistet werden.