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Der BGH hat mit seiner bald eine Dekade zurückliegenden Grundsatzentscheidung vom 29.1.2001 der Gruppenlehre im Gesellschaftsrecht des BGB zum Durchbruch verholfen. An der seither rechtsfähigen Außengesellschaft bürgerlichen Rechts wurde und wird die nunmehr herrschende moderne Gesamthandslehre immer weiter ausgefeilt. Dem Komplementärphänomen der Innengesellschaft wurde indes keine vergleichbare Aufmerksamkeit zuteil. Dabei erweist es sich als äußerst interessant, wie Innen- und Außengesellschaft künftig zu differenzieren sind. Denn mit der Rechtsfortbildung im BGB-Gesellschaftsrecht hat diese Unterscheidung eine neue typologische Dimension angenommen. Eine Schlüsselrolle bei der Differenzierung nimmt die seit jeher umstrittene Frage nach der Gesamthandsfähigkeit von Innengesellschaften ein.§Ziel dieser Arbeit ist es, die Diskussion um die Unterscheidung von Innen- und Außengesellschaft vor diesem Hintergrund mit neuen Impulsen zu beleben.§Hierbei arbeitet der Autor auch bedeutende Aspekte für die Rechtspraxis heraus. So ermöglicht die Arbeit etwa eine einfachere und klarere Einordnung der Gestaltungen der Praxis unter die beiden Gesellschaftstypen. Zugleich werden hieraus resultierende vermögensrechtliche Folgen eingehend analysiert und illustriert.