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Die steuerliche Anerkennung von Familienpersonengesellschaften knüpft der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung an strenge Voraussetzungen. Ein Kriterium ist die zivilrechtliche Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags. Durch diese restriktive Handhabung sollen Mißbrauch und Steuerumgehungen vermieden werden. In der Arbeit wurde diese Judikatur auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Die Rechtsprechung steht in einem auffälligen Widerspruch zum Gesellschaftsrecht, wo fehlerhafte, aber vollzogene Gesellschaften nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft wirksam sind. Sie läßt sich ferner nicht mit § 41 Abs. 1 S. 1 AO vereinbaren, der die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Vertrags steuerlich für unbeachtlich erklärt. Schließlich verletzt die Rechtsprechung Grundrechte. So verstößt sie gegen den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG).