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Wesensmerkmal jeder Wettbewerbsbeschränkung ist ihre Wirkung auf Dritte. Diesen betroffenen Dritten stellt das Gemeinschaftsrecht mit Art. 3 VO 17 ein Antragsrecht zur Verfügung, das darauf gerichtet ist, ein Verfahren der Kommission gegen Wettbewerbsbeeinträchtigungen einzuleiten und ein Verbot dieser Praktiken zu erreichen. Die Abhandlung enthält eine ausführliche Untersuchung der inhaltlichen Bedeutung des Antragsrechts sowie seiner Durchsetzung vor dem Europäischen Gerichtshof. Dabei ergibt sich, daß im Kartellrecht - wie auch sonst im Gemeinschaftsrecht und in nationalen Rechtsordnungen - das Antragsrecht mehr als eine Anregung darstellt und mit den vom EWG-Vertrag bereitgestellten Rechtsschutzmitteln durchsetzbar ist.