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In Deutschland ist die Staatshaftung gegenüber Ausländern durch eine Vielzahl einfachgesetzlicher Ausschlußbestimmungen eingeschränkt, die einer Zeit entstammen, in der die nationalstaatliche Geschlossenheit weit mehr betont wurde als unter der Geltung des Grundgesetzes. Obleich Art. 34 GG als verfassungsrechtliche Grundlage keine Einschränkungen der Staatshaftung bestimmt, hält der BGH in ständiger Rechtsprechung an den fremdenrechtlichen Haftungsbeschränkungen fest. Die rechtspolitische Fragwürdigkeit dieser Bestimmungen ist häufig betont, ihre Verfassungsmäßigkeit vereinzelt angezweifelt worden. Eine eingehende Aufarbeitung dieser Thematik ist bislang nicht erfolgt. Unter Beachtung europa- und völkerrechtlicher Vorgaben wird die unübersichtliche Stellung des Ausländers im Staatshaftungsrecht dargestellt, bewertet und verfassungsrechtlich geprüft.