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Der Tatbestand des Artikel III Umgründungssteuergesetz (UmgrStG), die Einbringung, bringt steuerrechtlich eine Quasi-Gesamtrechtsnachfolge mit sich. Das heißt, dass die übernehmende Körperschaft im Rahmen der Buchwerteinbringung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln ist, als ob sie Gesamtrechtsnachfolgerin wäre. Die Steuerneutralität ist bei Erfüllung aller Voraussetzungen des Artikel III UmgrStG gegeben. Ziel dieser Regelung ist es, die Einbringung für den Einbringenden so problemlos wie möglich zu gestalten. Zivilrechtlich ist die Einbringung nicht explizit geregelt. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Sacheinlage, die auf einem Einbringungsvertrag (Sacheinlagevertrag) basiert. Der Vermögensübergang erfolgt grundsätzlich immer im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Werden jedoch anstatt des Betriebes die einzelnen Mitunternehmeranteile der Gesellschafter als Vermögen eingebracht, so ist in letzter Konsequenz Gesamtrechtsnachfolge erreichbar. In der Praxis macht es einen erheblichen Unterschied, ob das Vermögen einzelrechtlich übertragen werden muss oder im Rahmen der Universalsukzession auf den Rechtsnachfolger übergeht.