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Die Transplantationsmedizin leidet nach wie vor an einem erheblichen Organmangel. Die Zahl der Wartelistenpatienten, die dringend auf ein Spenderorgan angewiesen sind, übersteigt die Zahl der zur Verfügung stehenden Organe um ein Vielfaches. Die Begründungen für diesen seit Jahren unveränderten Zustand sind zahlreich. Unter anderem ist die Zusammenarbeit der an postmortalen Organtransplantationen beteiligten Institutionen immer wieder Kritik ausgesetzt. Das in § 11 Abs. 1 S. 1 TPG festgelegte Kooperationsmodell der «gemeinschaftlichen Aufgabe» wird in seiner Grundstruktur und in seinen Auswirkungen auf die rechtliche Position der einzelnen Beteiligten ausführlich dargestellt. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Untersuchung und Abgrenzung der Kompetenzen sowohl der Transplantationszentren und Krankenhäuser als auch der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO), welche eine organisatorische Sonderstellung in dem Prozess einnimmt. Außerdem finden die haftungsrechtlichen Auswirkungen des Systems Beachtung, bevor der Autor notwendige Änderungsvorschläge für eine Verbesserung der Zusammenarbeit bei der postmortalen Organtransplantation unterbreitet.