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Stimmt der Berechtigte einem Eingriff in seine strafrechtlich geschützten Rechtsgüter zu, so vermag diese Zustimmung bereits die Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestandes auszuschließen. Ist die Zustimmung des Rechtsgutsträgers dagegen nur mutmaßlich vorhanden, will die überwiegende Auffassung in Literatur und Rechtsprechung der mutmaßlichen Zustimmung lediglich eine rechtfertigende Wirkung zuerkennen. Die Arbeit widmet sich dem Unterschied zwischen einer tatsächlich vorhandenen und einer gemutmaßten Zustimmung sowie deren Auswirkung auf Tatbestands- und Rechtswidrigkeitsebene. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, welche Voraussetzungen ein tatbestandsausschließendes «mutmaßliches Einverständnis» haben müsste und ob tatsächlich unüberwindbare Bedenken gegen die Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens bereits auf der Ebene des Tatbestandes sprechen.