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Umstrukturierungen im Betrieb führen regelmäßig zur Versetzung von Arbeitnehmern. Ist die Versetzung in den durch den Arbeitsvertrag gesetzten Grenzen nicht möglich, bedarf es einer Änderungskündigung. In betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht ist der Betriebsrat nicht nur zur Kündigung anzuhören, sondern muss auch der Versetzung zustimmen. Spricht der Arbeitgeber die Änderungskündigung aus, ohne zuvor die Zustimmung zur Versetzung eingeholt zu haben, kommt es zum Konflikt der individualrechtlichen und der kollektivrechtlichen Ebene des Arbeitsverhältnisses: Der Arbeitsvertrag ist im Wege der Änderungskündigung wirksam geändert worden. Dennoch darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mangels Zustimmung des Betriebsrats nicht im neuen Arbeitsbereich einsetzen. Die Arbeit beschäftigt sich mit der Rechtsprechung des BAG und zeigt eine Lösung auf dogmatisch tragfähiger Grundlage auf.