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Die Abgrenzung, in welchem Umfang der Schädiger für den (Körper-) Schaden, der infolge seiner Verletzungshandlung gegenüber einem Mitmenschen entstanden ist, haften soll, erweist sich dann als problematisch, wenn das Opfer aufgrund besonderer Krankheitsver- anlagungen einen schwereren Schaden erlitten hat, als das im Normal- falle zu erwarten gewesen wäre. Die vorliegende Untersuchung weist an Hand einer Vielzahl von Beispielsfällen aus der deutschen und englischen Rechtsprechung nach, dass die Adäquanztheorie allein nicht dazu geeignet ist, für den Schadensersatzanspruch des Opfers nach deutschem Deliktsrecht einen Haftungsrahmen abzustecken. Eine zu einem befriedigenden Ergebnis führende Haftungsbegrenzung kann vielmehr nur unter Zuhilfenahme der Gefahrenkreise der beteiligten Personen vorgenommen werden.