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Aufgrund des allgegenwärtigen Insolvenzrisikos hängt der Erfolg eines Bauvertrags nicht selten vom Maß der gegenseitigen Sicherung ab. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich das Werk mit Bürgschaften für die Hauptleistungsseite. Einen Schwerpunkt bildet hierbei die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob von einer Erfüllungsbürgschaft auch Mängelansprüche erfasst werden sowie, ob eine Erfüllungsbürgschaft auch nach erfolgter Abnahme des Werks haftet. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der nicht weniger strittigen Frage, ob eine Mängelbürgschaft auch wegen solcher Mängel in Anspruch genommen werden kann, die bereits bei Abnahme bestanden.