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Ist einer Person die deliktsrechtliche Verantwortung für eine Gefahr zugewiesen, kann ihr nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Pflicht zur Sicherung des Verkehrs vor dieser Gefahr obliegen. Kann man solche (Verkehrssicherungs-)Pflichten erfüllen? Die Arbeit behandelt unter der Annahme, daß innerhalb eines Verschuldenshaftungssystems letztlich Verstöße gegen deliktsrechtliche Pflichten haftungsauslösend sind, die (prospektivische) Frage, ob und auf welche Weise ein nach § 823 Abs. 1 BGB Gefahrverantwortlicher die präskriptiven Verhaltensanforderungen erfüllen und schon dadurch eine drohende Haftung nach Verschuldenshaftungsnormen ausschließen kann.