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Die Arbeit geht der Frage der Entwicklung des Mordtatbestandes im 19. Jahrhundert nach. Die heutige Fassung des § 211 StGB geht auf das Jahr 1941 zurück. Sie löste eine Formulierung ab, die den «Begriff» des Mordes im deutschen Strafrecht traditionell als das Töten mit Überlegung, Vorbedacht o. ä. bestimmt und dem in aufwallender Hitze des Zorns, im Affekt oder ohne Überlegung begangenen Totschlag gegenüber gestellt hatte. Die Autorin analysiert neben den Regelungen von Mord und Totschlag auch eine Reihe von besonderen Tötungsdelikten in den zentralen Strafrechtskodifikationen und zugehörigen Entwürfen. Dadurch wird gezeigt, daß die Zweiteilung «Mord» einerseits und «einfache vorsätzliche Tötung» andererseits in ein System von qualifizierten und privilegierten vorsätzlichen Tötungen integriert war.