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Art. 111a Abs. 1 Satz 2 BV schreibt vor, daß in Bayern Rundfunk nur in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben werden darf. Diese Vorschrift stellt damit ein Unikum in der ansonsten durch ein duales System geprägten bundesdeutschen Rundfunklandschaft dar. Weitgehend unbeachtet ist bei der vieldiskutierten Norm bislang die Frage geblieben, ob durch sie auch der bundesweit verbreitete Rundfunk erfaßt wird. Unter eingehender rechtlicher Würdigung der verschiedenen Verbreitungsarten und unter Heranziehung der alle Länder treffenden Pflicht zur Schaffung funktionierender Rahmenbedingungen für eine bundesweite Verbreitung von Rundfunk wird dies für die außerhalb Bayerns originär veranstalteten Programme verneint. Ferner wird gezeigt, daß die im Rundfunkstaatsvertrag vorgesehenen Kooperationsinstitute die Trägerschaft der BLM nicht einschränken.