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Die Bewertungseinheit stellt einen scheinbar neuen Begriff im Bilanzrecht dar, dessen Zulässigkeit sich primär an der Einordnung des Einzelbewertungsgrund satzes innerhalb der verschiedenen Normen des Handelsbilanzrechts orientiert. Als besonders problematisch erweist sich hierbei seine europarechtliche Bedeutung, insbesondere im Vergleich zum Einblicksgebot des § 264 Abs. 2 HGB. Mit Hilfe der dabei gefundenen allgemeinen Regeln werden in einem weiteren Schritt die zuvor dargestellten Fallgruppen der Wertberichtigung einer Forderung, der bilanziellen Behandlung von Kurssicherungsgeschäften sowie der Rückstellung wegen drohender Verluste aus Berufsausbildungsverhältnissen bzw. aus einem Mietverhältnis einer Lösung zugeführt. Hierbei zeigt sich, daß die Bildung einer solchen Bewertungseinheit nur im Rahmen einer teleologischen Reduktion möglich, dann aber sogar zwingend geboten ist.